Erfüllung der Verpflichtung zum Bau von gefördertem Wohnraum (Sozialwohnungen) bei Bauprojekt Kattenstraße/Breitscheidstraße

Am 16. Mai 2022 hat die Stadtverordnetenversammlung zum geplanten Bauprojekt Breitscheidstr. 33 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (101.19.440) sowie einen Durchführungsvertrag (101.19.441) beschlossen. Der Durchführungsvertrag sieht bei insgesamt 25 geplanten Wohneinheiten verbindlich die Errichtung von 16 Wohneinheiten als Förderwohnungen analog den Bestimmungen der sozialen Wohnraumförderung des Landes Hessen (Sozialwohnungen – HwoFG) vor. Seit kurzem wird am Standort indes mit dem Bau von 25 Eigentumswohnungen geworben.

Wir fragen den Magistrat:

1.    Ist es zutreffend, dass der aktuelle Investor keine Errichtung von „Sozialwohnungen“ mehr anstrebt?

2.    Falls dies tatsächlich zutrifft; seit wann ist das in der städtischen Verwaltung bekannt?

3.    Welche sachliche Begründung hat dazu geführt, dass die vereinbarte Vertragsstrafe (vgl. §9 Nr. 7 des Durchführungsvertrages) von 25.000 € für alle Wohneinheiten – egal welcher Größe – gleich hoch bzw. niedrig bemessen wurde?

4.    Gibt es aktuell Kenntnisse über Rechtsrisiken zur Realisierung der Vertragsstrafe aufgrund möglicher Lücken im Vertrag für den Fall, dass der aktuelle Investor die vertraglich vereinbarte Errichtung von „Sozialwohnungen“ tatsächlich schuldig bleibt?

5.    Sieht die Stadt weitere Handlungsoptionen, um den Bau von „Sozialwohnungen“ sicher zu stellen bzw. durchzusetzen?

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