Mindestkriterien für rechtskonforme Ermittlung und Auszahlung der Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt sicher zu stellen, dass die Stadt Kassel als Grundsicherungsträger bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze und der Gewährung von Leistungen gemäß §§ 22 SGB II und 29 SGB XII folgende Grundsätze beachtet:

  1. Es werden alle tatsächlichen Kosten (Grundmiete und kalte Betriebskosten einschließlich aller erforderlichen Nachzahlungen) übernommen, soweit sie angemessen sind.
  2. Bei der Berechnung der (abstrakten) Angemessenheitsgrenze ist gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die „Produkttheorie“ anzuwenden.
  3. Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten sind die Grundmiete und die kalten Betriebskosten entsprechend der ursprünglichen Regelung in dem „Konzept einer Neuregelung“ (Anlage zur Magistratsvorlage vom 04.03.2010) gegenseitig ausgleichsfähig.
  4. Bei der Erstellung eines „schlüssigen Konzepts“ für einen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel dürfen nicht ausschließlich Wohnungen von Hilfebedürftigen in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII“ (Nr. 2.2.1. „Konzept einer Neuregelung“) berücksichtigt werden.
  5. Beschränkt sich die Datenerhebung auf „Wohnungen einfachen Standards“, ist als Angemessenheitsgrenze kein Mittelwert, sondern der „Spannenoberwert“ als der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.
  6. Die (abstrakte) Angemessenheitsgrenze muss so hoch festgesetzt werden, dass es jedem Hilfebedürftigen, dessen Mietkosten diese Grenze überschreitet, möglich ist, im konkreten Vergleichsraum (hier in der Stadt Kassel) eine angemessene Wohnung anzumieten. Es muss daher erforderlichenfalls ermittelt werden, ob es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt so viele freie, mit einem Betrag bis zur Angemessenheitsgrenze bezahlbare Wohnungen gibt, dass deren Zahl auch unter Berücksichtigung anderer Wohnungssuchender zur angemessenen Unterbringung aller Hilfebedürftiger aus den Rechtskreisen SGB II und SGB XII ausreicht.
  7. Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten über der (abstrakten) Angemessenheitsgrenze, ist zu prüfen, ob sie im vorliegenden Fall „konkret“ angemessen sind. Dazu muss der Leistungsträger (hier die AFK) angemessenen, für diesen Leistungsempfänger zumutbaren und anmietfähigen Wohnraum konkret ermitteln und nachweisen. Der Leistungsempfänger ist zu eigenem Suchbemühen erst verpflichtet, wenn der Leistungsträger dieser Darlegungs- und Nachweispflicht nachgekommen ist.
  8. Da die Stadt Kassel bzw. die Arbeitsförderung Kassel-Stadt (AFK) bisher kein „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes aufgestellt hat, müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Sozialgerichtes Kassel bis zur Erstellung eines solchen rechtsfehlerfreien Konzeptes die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zur Höhe der Tabellenwerte der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines „Sicherheitszuschlages“ (nach früherer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zum BSHG 10 %) übernommen werden.
  9. Im Falle, dass mit einem Bescheid weniger als die tatsächlichen Kosten übernommen werden, muss in der Begründung die abstrakte Angemessenheitsgrenze (ggf. seperat nach Grundmiete und kalte Betriebskosten aufgeschlüsselt) benannt werden, sowie Informationen für den Leistungsempfänger gemäß Punkt 7. Außerdem hat der Leistungsträger auf die gesetzliche Fristen gemäß § 22 (1) Satz 2 SGB II bzw. § 29 (1) Satz SGB XII für den ggf. notwendigen Wohnungswechsel hinzuweisen.
  10. Allen Hilfebedürftigen sind in Zukunft diese Mindestkriterien auszuhändigen. Sie sind außerdem an deutlich sichtbaren Stellen in den Wartebereichen der AFK auszuhängen.

Begründung

Die Notwendigkeit eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung als zwingende Rahmensetzung für den Magistrat ergibt sich aus der Erfahrung, dass auch mit der Neuregelung nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Februar 2010 die Hilfebedürftigen durch die Stadt Kassel als Grundsicherungsträger noch immer nicht ausreichend versorgt werden. Dabei orientieren sich die o.a. Mindestkriterien noch nicht einmal an dem aus Sicht der Kasseler Linken.ASG politisch wünschenswerten, sondern ausschließlich am geltenden Recht und der geltenden Rechtsprechung, die bisher durch die Stadt Kassel nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Konkret sei hier auf den aktuellen Beschluss des Sozialgerichtes Kassel vom 15.07.2010 hingewiesen. Hier heisst es: „….dass die Antragsgegnerin (hier die Stadt Kassel) einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt…“ und weiter „….. Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor,…..“ . Auch die Tatsache, dass der Magistrat gegenüber der Stadtverordnetenversammlung im Februar 2010 ein Konzept vorlegte, welches die gegenseitige Ausgleichsfähigkeit von Grundmiete und kalten Betriebskosten vorsah, tatsächlich in der Umsetzung aber davon abgewichen ist, führt zu der Notwendigkeit deutlicherer Vorgaben an die Verwaltung.

Auch wenn sich die Punkte 1 und 2 aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwingend ergeben, so ist es nach den aktuellen Erfahrungen mit der Arbeit der AFK notwendig, sie nochmals festzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur „Produkttheorie“ kommt es bei der Angemessenheitsgrenze im Ergebnis nur auf die Kostenbelastung des Leistungsträgers an. Die Hilfebedürftigen sollen nach Ansicht des Bundessozialgerichtes nicht mehr als erforderlich in der Wohnungswahl eingeschränkt werden. Mit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, die zu übernehmenden Gesamtkosten der Unterkunft von ihrer zufälligen Verteilung auf die Grundmiete und die kalten Betriebskosten abhängig zu machen. Hinsichtlich der Erstellung eines „schlüssigen Konzeptes“ führt Sabine Knickrehm, Richterin am Bundessozialgericht, in „Soziale Sicherheit“ 5/2010, S.193 aus: Es bedarf der Validität der Datenerhebung. Dazu muss ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben. Es dürfen nicht ausschließlich die an Grundsicherungsempfänger vermieteten oder von Wohngeldempfängern gemieteten Wohnungen oder zur Vermietung anstehenden Wohnungen in die Auswertung einbezogen werden….“ Falls die Erhebung nur Wohnungen „einfachen Standards“ berücksichtigt, so ist die Konsequenz (wie unter 5) nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22.09.2010 (B 4 AS 18/09 R / Rd21) zwingend. Die Vorgabe zu 6 ergibt sich ebenso zwingend aus dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.12.2009 (B 4 AS 50/09 R/Rd19).

Die Vorgabe zu 7 ergibt sich aus dem Urteil des Sozialgerichtes Kassel vom 15.07.2009 (S 7 AS 608/06, S7 AS 404/07/Rd18).

Die Vorgabe zu 8 ergibt sich aus dem Beschluss des Sozialgerichtes Kassel vom 23.06.2010 (S 6 AS 144/10 ER) und nochmals vom 15.07.2010 (S 6 AS 164/10 ER).

Es muss als selbstverständlich angesehen werden, dass es eine für den Leistungsempfänger nachvollziehbare Begründung gibt, die einerseits eine (Teil-) Ablehnung wirklich nachvollziehbar macht und andereseits hinsichtlich der Folgen die notwendigen Konsequenzen für den Leistungsträger und den Leistungsempfänger beschreibt. Die Begründungen der Ablehnungsbescheide der AFK erfüllen diese Anforderungen nach übereinstimmender Aussage von RechtsanwätInnen und BeraterInnen in den Sozialberatungen regelhaft nicht. Dazu gehört auch die Notwendigkeit, alle Hilfebedürftigen offensiv über diese Mindestkriterien zu infomieren.

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