Änderungsantrag zur Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 
Die dem Antrag von SPD, CDU, B90/Grünen und FDP beigefügte Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird in den §§ 13, 14, 20, 20a, 20b, 20c, 20d und 35 gemäß der in der nachfolgenden Synopse rechts aufgeführten Fassung gegenüber der Vorlage des gemeinsamen Antrages geändert bzw. ergänzt:
 
Gemeinsamer Antrag von SPD / CDU / B90Grüne / FDP
Änderungsantrag Kasseler Linke
§13 Fragestunde
(1)     Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beginnt üblicherweise mit einer Fragestunde. Sie dauert in der Regel 30 Minuten.
(2)     Jeder / jede Stadtverordnete kann dem Magistrat über Gegenstände aus dessen Geschäftsbereich eine Frage stellen. Sie darf nicht der Tagesordnungspunkte derselben Sitzung der Tagesordnung I betreffen.
(3)     Die Fragen sind dem Stadtverordnetenvorsteher / der Stadtverordnetenvorsteherin spätestens 5 Tage vor der Sitzung zuzuleiten. Sie sind kurz zu halten.
(4)     Fragen, die nicht den Erfordernissen der Absätze (2) und (3) entsprechen, weist der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin zurück.
(5)     Die Fragen sind vom Magistrat in der Sitzung zu beantworten. Die Antworten sind kurz zu halten. Kann der Magistrat eine Frage in der Sitzung nicht beantworten, so hat er dem Fragesteller / der Fragestellerin, den Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten binnen 2 Wochen eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache findet nicht statt. Es können jedoch aus der Stadtverordnetenversammlung nach Beantwortung einer Frage zwei Zusatzfragen gestellt werden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen müssen. Der Fragesteller / die Fragestellerin hat bei der ersten Zusatzfrage den Vorrang.
(6)     Am Ende der Fragestunde noch nicht behandelte Fragen sind auf Wunsch des Fragestellers bzw. der Fragestellerin innerhalb von zwei Wochen vom Magistrat schriftlich zu beantworten. Die Antwort ist allen Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten zur Kenntnis zu bringen.
(7)     § 20 Abs. 11 gilt entsprechend.
§ 13 Fragestunde
(1)     Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beginnt üblicherweise mit einer Fragestunde. Sie dauert in der Regel 40 Minuten. Die ersten 20 Minuten sind für Bürgerfragen vorgesehen, die restliche Zeit für Fragen der Stadtverordneten.
(2)     Fragen können von Bürgern wie von Stadtverordneten an den Magistrat über Gegenstände aus dessen Geschäftsbereich gestellt werden. Die Fragen dürfen keine Gegenstände der Tagesordnung I derselben Sitzung betreffen.
(3)     wird übernommen
(4)     wird übernommen
(5)     Die Fragen sind vom Magistrat in der Sitzung zu beantworten. Die Antworten sind auf Datenträgern zu protokollieren. Kann der Magistrat eine Frage in der Sitzung nicht beantworten, so hat er dem Fragesteller / der Fragestellerin binnen 2 Wochen eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache findet nicht statt. Aus der Stadtverordnetenversammlung können nach Beantwortung einer Frage zwei Zusatzfragen gestellt werden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen müssen. Der Fragesteller / die Fragestellerin hat bei der ersten Zusatzfrage den Vorrang.
(6)     wird übernommen
(7)     wird übernommen
§ 14 Öffentlichkeit
(1)     Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich.
(2)     Für einzelne Angelegenheiten kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3)     Beschlüsse, welche in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies sachdienlich ist, nach Widerherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.
 
 
§ 14 Öffentlichkeit
(1)     Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich.
(1a) Die Aufnahme, Speicherung und Reproduktion der Sitzungen ist mit allen Medien der Kommunikationstechnik unter Wahrung der Sitzungsordnung erlaubt.
(1b) Die Stadt Kassel kann hierdurch gewonnene Bild- und Tondaten über ihr Bürgerinformationssystem und andere eigene Kommunikationstechniken veröffentlichen und Dritten zur Veröffentlichung überlassen.
(2)     wird übernommen
(3)     wird übernommen
§ 20 Einbringung und Behandlung
(6) Bei Anfragen der Fraktionen, die in einen Ausschuss überwiesen werden, wird die schriftliche Antwort des Magistrats der Einladung zur Sitzung beigefügt, sofern die Anfrage spätestens 14 Tage vor der Einladung ´bei dem Stadtverordnetenvorsteher / der Stadtverordnetenvorsteherin eingegangen ist. In Ausschusssitzungen werden Berichte des Magistrats bzw. Antworten auf Anfragen auf Datenträgern protokolliert, wenn keine schriftliche Beantwortung vorliegt.
….
§ 20 Einbringung und Behandlung
(6) Berichte des Magistrats und Antworten auf Anfragen der Stadtverordneten werden in den Ausschusssitzungen auf Datenträgern protokolliert, wenn keine schriftliche Beantwortung vorliegt. Diese werden Bestandteil des Sitzungsprotokolls.
§ 20 a Eingaben
(1)     Jeder Einwohner der Stadt Kassel kann allein oder mit anderen Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung richten.
(2)     Eingaben müssen Angelegenheiten betreffen, für die eine Beschlusszuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung besteht.
(3)     Eingaben sind schriftlich einzureichen. Sie müssen den / die Einsender/in und sein / ihr Anliegen erkennen lassen.
 
§ 20 a Eingaben
(1)     Jeder Einwohner der Stadt Kassel kann allein oder mit anderen Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung richten. Bei gemeinsamen Eingaben soll ein/e Ansprechpartner/in benannt werden.
(2)     Eingaben sind zu allen Angelegenheiten der Stadt Kassel zulässig.
(3)     wird übernommen
 
 
(4)     Zulässige Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden vom / von der Stadtverordnetenvorsteher/in in den in der Sache zuständigen Fachausschuss überwiesen. Gleichzeitig werden die Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten sowie der Magistrat davon in Kenntnis gesetzt. Der Magistrat wird um Stellungnahme zu der Angelegenheit innerhalb von 4 Wochen gebeten.
(5)     Dem/der Einsender/in ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen, in welcher Form und mit welchem Ergebnis seine/ihre Eingabe erledigt worden ist.
(6)     Beansprucht die Behandlung eine längere Zeit, so ist nach Ablauf von vier Monaten dem/der Einsender/in ein Zwischenbescheid zu geben.
(7)     Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist unzulässige Eingaben zurück. Er kann sie ggf. an die zuständige Stelle weiterleiten.
(8)     Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin legt zu Beginn des Jahres der Stadtverordnetenversammlung eine schriftliche Auflistung über Gegenstand und die Beschlussfassung der behandelten Eingaben des Vorjahres vor.
 
§ 20 b Verfahren bei Eingaben
(1)     Zulässige Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden vom / von der Stadtverordnetenvorsteher/in in den in der Sache zuständigen Fachausschuss überwiesen. Gleichzeitig werden die Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten sowie der Magistrat davon in Kenntnis gesetzt. Der Magistrat wird um Stellungnahme zu dem Gegenstand der Eingabe innerhalb von 4 Wochen gebeten.
(2)     Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in bestimmt in rotierlicher Folge jeweils ein Mitglied des Ausschusses als Berichterstatter/in. Dieser/s trägt die notwendigen Informationen für eine sachgerechte Beratung der Eingabe zusammen, berichtet über deren Anliegen im Ausschuss und legt einen Beschlussvorschlag vor.
(3)     Der/die Einsender/in bzw. deren Ansprechpartner/in ist eine schriftliche Bestätigung über den Eingang ihrer Eingabe zu erteilen. Beansprucht die Behandlung der Eingabe eine längere Zeit, so ist nach Ablauf von 6 Wochen ein Zwischenbescheid zu geben.
(4)     Der/die Einsender/in bzw. deren Ansprechpartner/in sind zu der Sitzung des Ausschusses einzuladen, in der die Eingabe beraten werden soll. Ihnen ist zur Erläuterung Rederecht zu erteilen. Die Redezeit kann entsprechend § 22 beschränkt werden.
(5)     Berührt der Inhalt einer Eingabe besonders schutzwürdige Belange des/r Einsenders/in oder Dritter, soll entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 nicht-öffentlich beraten und entschieden werden.
(6)     Nach Beratung beschließt der jeweilige Ausschuss einen Vorschlag zur Behandlung der Eingabe in der Stadtverordnetenversammlung. Ein Beschlussvorschlag zur Nichtbefassung oder Ablehnung der Eingabe ist unter Angabe der dafür wesentlichen Gesichtspunkte kurz zu begründen.
(7)     Die Beschlussfassung über die Eingabe erfolgt durch die Stadtverordnetenversammlung.
(8)     Der/die Einsender/in bzw. deren Ansprechpartner/in sind zu der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einzuladen, in der über die Eingabe beschlossen werden soll.
(9)     Dem/der Einsender/in bzw. deren Ansprechpartner/in ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen, in welcher Form und mit welchem Ergebnis die Eingabe erledigt worden ist.
§ 20 b Unzulässigkeit von Eingaben
(1)     Eingaben, die nicht zur Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören, werden vom Stadtverordnetenvorsteher bzw. von der Stadtverordnetenvorsteherin als unzulässig zurückgewiesen.
(2)     Eingaben dürfen nicht eine bereits entschiedene Eingabe ohne neue erhebliche Tatsachen oder Beweise wiederholen, es sei denn, dass die Bestimmungen auf denen die Frühere Entscheidung beruht, aufgehoben oder geändert worden sind.
(3)     Eingaben gegen städtische Entscheidungen sind unzulässig, wenn von möglichen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht wird bzw. wurde, obwohl dies zumutbar ist oder gewesen wäre.
(4)     Eingaben dürfen nicht die Nachprüfung oder Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleiches begehren.
(5)     Eingaben dürfen keinen unzulässigen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren begehren.
(6)     Eingaben dürfen keine Strafgesetze verletzen.
 
 
 
§ 20 c Unzulässigkeit von Eingaben
(1)     Eingaben ohne erkenntliches bzw. ernsthaftes Sachanliegen werden vom Stadtverordnetenvorsteher bzw. von der Stadtverordnetenvorsteherin als unzulässig zurückgewiesen. Das gleiche gilt für Eingaben, die keine Angelegenheit der Stadt Kassel betreffen; diese sind nach Möglichkeit an eine andere zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)     Eingaben dürfen keine bereits beschiedene Eingabe wiederholen, solange keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.
(3)     Beabsichtigt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in eine Eingabe als unzulässig zurückzuweisen, werden hierüber die Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten informiert. Gegen eine beabsichtigte Zurückweisung kann eine Fraktion den Ältestenrat anrufen. Der Ältestenrat entscheidet mehrheitlich abschließend über die Zulässigkeit einer Eingabe.
(4)     Gestrichen
(5)     Gestrichen
(6)     Gestrichen
 
 
§ 20 d Berichtspflicht
Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in legt spätestens im II. Quartal des Folgejahres der Stadtverordnetenversammlung einen Bericht über den Gegenstand und das Ergebnis der Beschlussfassung der behandelten Eingaben des Vorjahres vor.
 
 
 
§ 35 Ordnung im Zuhörerraum
(3) Die Verteilung von Schriftstücken, Ton-, Foto- und Filmaufnahmen mit Ausnahme der öffentlichen Medien im Sitzungssaal einschließlich des Zuhörerraumes sind ohne vorherige Zustimmung des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin unzulässig.
§ 35 Ordnung im Zuhörerraum
(3) Die Verteilung von Schriftstücken im Sitzungssaal einschließlich des Zuhörerraumes ist ohne vorherige Zustimmung des Stadtverordnetenvorstehers / der Stadtverordnetenvorsteherin unzulässig.
 
 
Geschäftsordnung13-01-10
 
Begründung:
 
Die Förderung der Bürgerbeteiligung bei den Belangen ihrer Stadt wie die Umsetzung der Artikel 17 des Grundgesetzes und 16 der Hessischen Landesverfassung machen eine für die Gemeindebürger transparente und plausible Regelung ihres Rechtes zu Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung in deren Geschäftsordnung überfällig.
Der in einer überfraktionellen Arbeitsgruppe zur Geschäftsordnung mehrheitlich entwickelte Änderungsvorschlag greift einige dieser notwendigen Änderungen und Ergänzungen auf. In wesentlichen Aspekten bleibt jedoch die Durchführung des Verfahrens unklar, was jetzt schon absehbar Verfahrenskonflikte produzieren wird, die vermeidbar sind. Zudem ist die unmittelbare Bürgerbeteiligung, die gerade im Zusammenhang mit Eingaben zu erstreben ist, im Hinblick auf die sachgerechte Bearbeitung der Anliegen unnötig eingeschränkt. Diese Mängel werden durch die nachfolgenden Änderungsanträge behoben.
Anstelle einer als die Sachgegenstände der Eingaben einschränkend verstehbaren Formulierung, sollte in § 20a jede Eingabe zulässig sein, die sich mit der Beratungs- und Beschlusskompetenz der Stadtverordneten aus § 50 HGO deckt.
Hinsichtlich des Umgangs mit der Eingabe bietet sich aus den Erfahrungen anderer Petitions- oder Eingabeausschüsse an, für jede Eingabe eine/n Berichterstatter/in zu benennen. Dem Einsender der Eingabe ist sinnvoller Weise im Ausschuss ein Rederecht einzuräumen. Insbesondere ist zu bestimmen, in welcher Weise eine Beschlussfassung über die Eingabe erfolgt. Und schließlich ist die von der Rechtsprechung geforderte Begründungspflicht bei der Information über die Behandlung ist aufzunehmen. Die Neufassung des § 20b in der von der Kasseler Linken vorgelegten Fassung beinhaltet eine exakte und für die Bürger klare und nachvollziehbare Verfahrensordnung.
Die Regelungen zur Unzulässigkeit von Eingaben sind in der mehrheitlich vorgelegten Fassung einerseits unvollständig, andererseits unberechtigt ausgrenzend, unklar und überflüssig. Die von der Kasseler Linken vorgelegten Fassung des § 20c ermöglicht, offensichtliche Jux-Eingaben wie solche psychisch Verwirrter in vereinfachter Weise nicht zu behandeln. Sie enthebt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in von Rechtsgutachten im Vorfeld hinsichtlich der Beurteilung von „Möglichkeiten“ und „Zumutbarkeiten“ anderweitiger Rechtsbehelfe. Schließlich sichert sie die Möglichkeit zur Überprüfung von Entscheidungen des/der Stadtverordnetenvorstehers/in.
Unabhängig von der Bestandskraft einer Behördenentscheidung oder der Rechtskraft eines Urteils kann eine Befassung mit einer Eingabe gerade erst eine den sozialen Frieden im Einzelfall fördernde Lösung vermitteln. Bei Entscheidungen wie Vergleichen kann sich die sachliche Grundlage wie die Rechtslage für die ursprüngliche Festlegung geändert haben. Falls im Rahmen einer Eingabe ein schwebendes Verfahren erledigt werden kann, wäre dies ausdrücklich wünschenswert. Einschränkungen gegen eine Befassung sind deshalb kontraproduktiv. Schließlich gehören Plattitüden, daß Eingaben keine Strafgesetze verletzen dürfen, nicht in eine Geschäftsordnung.
 
Ergänzend zum Recht der Eingabe wird die erwünschte Bürgerbeteiligung ausdrücklich dadurch gefördert, daß außer den Stadtverordneten zukünftig auch den Bürgern die Möglichkeit eines Fragerechts in der Stadtverordnetenversammlung gegeben werden sollte (§ 13).
 
Ein hoher Wert wird auf die Informationsfreiheit gelegt, die in der Weise unterstützt werden soll, daß Ausschüsse wir Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich nicht nur öffentlich, sondern auch medienöffentlich tagen. Gerade die Verantwortlichkeit der Stadtverordneten für die Belange der Stadt gebietet es, deren Argumentation und Entscheidungen nicht nur dem Bereich der privaten Meinungsäußerung, sondern dem öffentlich Interesse zugänglich machen zu können. Dazu sind die §§ 14 und 35 anzupassen.
Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen die Dokumentationspflichten in Ausschüssen und Stadtverordnetenversammlungen, wonach sicher gestellt werden soll, daß zukünftig grundsätzlich mündliche Stellungnahmen in schriftlicher Form dokumentiert und in erleichterter Weise im Nachhinein für die Abgeordneten wie für die Öffentlichkeit reproduziert werden können.
Mehr dazu im Bürgerinformationssystem der Stadt