Akteneinsichtsausschuss „Rechtswidrige Pauschalierung der Unterkunftskosten“

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 62 HGO die Bildung eines Akteneinsichtsausschusses.
 
Der Ausschuss soll folgende Fragenkomplexe klären:
1. Welche rechtlichen Erkenntnisse lagen der Stadtverwaltung bis zum 31.12. 2009 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Pauschalierung bei der Übernahme von Kosten der Unterkunft (KdU) und der Heizkosten bei Transferleistungsempfängern vor?
2. Aufgrund welcher Datengrundlage hat die Verwaltung die Anpassung der Pauschale zur Ausarbeitung der Beschlussvorlage 101.16.1318 berechnet?
3. Nach welcher Systematik berechnete die Stadt Kassel die Kosten der Unterkunft (KdU) und der Heizkosten bis zum 31.12.2009?
 
Der Akteneinsichtsausschuss hat 8 Mitglieder.
Die Besetzung erfolgt nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung entsprechend dem Auszählungsverfahren Hare-Niemeyer.
Die Sitzverteilung wird wie folgt festgestellt:
– 3 Mitglieder SPD Fraktion
– 2 Mitglieder CDU-Fraktion
– 1 Mitglied Fraktion Grüne
– 1 Mitglied Fraktion Kasseler Linke. ASG
– 1 Mitglied FDP-Fraktion.
 
Begründung:
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Pauschalierung ist rechtlich umstritten. Einerseits beruft sich die Stadtverwaltung auf die Rechtssprechung der Sozialgerichte, andererseits gibt es Hinweise, dass genau diese Rechtssprechung missachtet wird. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte bedürfen sowohl Entscheidungen der Leistungsträger zur Pauschalierung von Leistungen wie für die Überprüfung der Angemessenheit von Leistungen im Einzelfall der Erhebung gerichtsverwertbarer nachvollziehbarer Daten über die Wohnkostensituation und Heizkostenbelastung auf kommunaler Ebene. Über den Akteneinsichtsausschuss soll geklärt werden, welche rechtlichen Erwägungen und welcher Datenbestand aus welchen Quellen sich als Entscheidungsgrundlage für die Beibehaltung der bisherigen Entscheidungspraxis ergeben hat. Wiederholt wurde seitens des Magistrats der Eindruck erweckt, die Stadt Kassel berechne de facto die Übernahme der Kosten der Unterkunft entsprechend der von der Rechtssprechung geforderten Systematik eines „grundsicherungsrelevanten Mietspiegels“.
In einem Schreiben vom 25.09.2009 hat der Sozialdezernent auf die Frage, welche Datenerhebung in die Kalkulation der Neufestsetzung der Pauschalierung eingeflossen sind, geantwortet, Datengrundlage seien die Mietbescheinigungen der Transferleistungsbezieher gewesen.
Nach weiteren möglichen Quellen war ausdrücklich gefragt. Es wurden aber keine weiteren benannt. In der Folge behauptet der Dezernent nun wieder, es seien auch weitere Daten in die Kalkulation eingeflossen, ohne diese zu benennen.
Daher gilt es nun über den Akteneinsichtsausschuss zu klären, ob der Vorwurf der Kasseler Linken.ASG zutrifft, der Dezernent habe Fragen von Stadtverordneten nicht wahrheitsgemäß beantwortet und tue dies immer noch.