Kostenloser Personalausweis für Bedürftige

Der Magistrat weist das Bürgeramt an, bei wohnungslosen Personen grundsätzlich die Gebühren für Erstellung eines Personalausweises zu erlassen.

Für andere bedürftige Personen wird die Gebühr um 50 Prozent ermäßigt.
Als bedürftig in diesem Sinne gelten Personen, deren Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Insbesondere Menschen, die auf SGB II oder SGB XII angewiesen sind.

Voraussetzung ist, dass die bedürftige Person sich gegenüber der Sachbearbeiter*in als solche zu erkennen gibt.

Begründung:

Für das Ausstellen bzw. für die Verlängerung eines Personalausweises werden Gebühren von 37 Euro fällig (22,80 Euro für Personen unter 24 Jahren). Wenn andere Behörden oder Konsulate einbezogen werden, kommen noch 30 Euro dazu.

Im Paragraf 1 der Personalausweis-Gebührenverordnung (PAuswGebV) steht (Absatz 6): „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“ Diese kommunale Handlungsmöglichkeit auszuschöpfen, wäre auch in Bezug auf den Kasseler Pakt gegen Armut eine sinnvolle Maßnahme, die von Armut Betroffene effektiv entlasten würde.

Fact-Sheet Personalausweis, BAG Wohnungslosenhilfe:  https://www.bagw.de/fileadmin/bagw/media/Doc/POS/POS_23_FactSheet_Personalausweis.pdf

„Armut stört“ Schattenbericht der Nationalen Armutskonferenz 2018:
https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Einkommen-Armut/Dokumente/2018_10_Schattenbericht-der-Nationalen-Armutskonferenz.pdf

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