Sachverhalt 1: Unterlassene Hinweise auf Weiterbewilligungsanträge:
Von mehreren betroffenen Personen wurde uns mitgeteilt, dass das Jobcenter Kassel Stadt seit eini¬ger Zeit bei auslaufenden Leistungszeiträumen keine Hinweise mehr auf die Notwendigkeit eines Weiterbewilligungsantrags mit dem entsprechenden Formular herausschickt, wie es bisher üblich war. Das führt im schlimmsten Fall dazu, dass Menschen unerwartet aus dem Leistungsbezug her¬ausfallen und ohne finanzielle Mittel dastehen.
Wir fragen den Magistrat:
1.1 Stimmt es, dass das Jobcenter Kassel Stadt bei auslaufenden Leistungsbezügen keine Hinweisschreiben mit einem Weiterbewilligungsantrag mehr verschickt?
1.2 Aus welchem Grund versendet das Jobcenter bei auslaufenden Leistungsbezügen keine Hinweisschreiben mit einem Weiterbewilligungsantrag mehr und seit wann?
1.3 Wer hat die Anweisung zu diesem veränderten Handeln erteilt?
1.4 Inwiefern ist diese Unterlassung mit bestehenden Beratungs- und Auskunftspflichten
des Jobcen¬ters (§§ 13–15 SGB I) vereinbar?
1.5 In wie vielen Fällen ist es seit Einführung dieser Praxis zu einer Leistungsunterbrechung gekommen, weil Berechtigte keinen rechtzeitigen Weiterbewilligungsantrag stellen konnten?
1.6 Wie viele dieser betroffenen Personen haben infolge der Leistungsunterbrechung Schulden gemacht, Mietzahlungen versäumt oder sonstige finanzielle Schäden erlitten – und was unternimmt das Jobcenter konkret zur Wiedergutmachung?
1.7 Hat das Jobcenter geprüft, ob durch die unterlassenen Hinweise ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG entstanden ist – und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Sachverhalt 2: Abschaltung der elektronischen Kommunikation
Im Sommer 2025 hat das Jobcenter Kassel Stadt die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation per E-Mail offiziell abgeschaltet. E-Mails von Leistungsbezieher:innen an die bisherigen Adressen laufen ins Leere. Bei E-Mails an die im Impressum genannte Adresse wird mitgeteilt, dass diese nicht für die Zusendung von Anträgen und Belegen vorgesehen ist und eingehende Nachrichten mit sol¬chen Anlagen gelöscht und nicht weiter bearbeitet werden. Dabei wird auf den digitalen Zugang Job¬center.digital verwiesen.
Menschen, die eine rechtliche Betreuung haben (auch solche ohne Einwilligungsvorbehalt), können diesen Zugang allerdings derzeit nicht bekommen. Ihnen wird gesagt, sie sollen per Post, Fax oder Telefon kommunizieren oder ihre Unterlagen über ihre Betreuer:innen einreichen. Allerdings berich¬ten auch Betreuer:innen, dass sie teilweise keinen funktionierenden Zugang zu Jobcenter.digital erhalten und ihre Arbeit durch die Einstellung der Email-Kommunikation erschwert wird. Auf mehrfa¬che Rückfrage von Menschen mit rechtlicher Betreuung nach Möglichkeiten, digital mit dem Jobcen¬ter kommunizieren zu können, wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass die Kommunikation für sie jetzt nur noch per Post, Telefon oder Fax möglich ist. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 Onlinezugangsgesetz sind Bund und Länder (einschließlich Kommunen) jedoch verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten, und nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SGB I sind Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet ist.
Wir fragen den Magistrat:
2.1 Stimmt es, dass Menschen mit entsprechenden Wirkungskreisen im Rahmen ihrer rechtlichen Betreuung (Vermögenssorge, Hilfe im Umgang mit Behörden u.ä.) vom Jobcenter Kassel Stadt keinen Zugang zu Jobcenter.digital erhalten?
2.2 Weshalb erhalten Menschen mit entsprechender rechtlicher Betreuung – insbesondere solche ohne Einwilligungsvorbehalt – keinen Zugang zum Portal?
2.3 Warum und mit welcher Begründung wurde die E-Mail-Kommunikation eingestellt?
2.4 Wie können Menschen mit rechtlicher Betreuung seit der Einstellung der E-Mail-Kommunikation selbstständig mit dem Jobcenter kommunizieren?
2.5 Auf welcher Rechtsgrundlage werden Menschen mit rechtlicher Betreuung von der digitalen Kommunikation ausgeschlossen und hält das Jobcenter den Ausschluss einer vulnerablen Personengruppe von jeglicher elektronischer Kommunikation für vereinbar mit dem Benachteiligungs-verbot nach § 7 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)?
2.6 Gibt es Pläne, den Zugang zu Jobcenter.digital auch für diesen Personenkreis zu ermöglichen – und wenn ja, zu wann wird das realisiert?
2.7 Welche zumutbaren alternativen Optionen zur digitalen Kommunikation mit dem Jobcenter werden für Menschen mit rechtlicher Betreuung bereitgestellt, solange der Zugang zum Portal nicht möglich ist?
2.8 Ist es nicht zumindest vorübergehend möglich, die Kommunikation per E-Mail wieder zu ermöglichen, anstatt diese Personengruppe vollständig von der elektronischen Kommunikation auszuschließen?
2.9 Liegen der Stadt Kassel oder dem Jobcenter Beschwerden von rechtlichen Betreuer:innen vor, da deren Arbeit durch die Einstellung der Email-Kommunikation durch das Jobcenter erschwert wird? Falls ja, was sind deren wesentliche Kritikpunkte?
2.10 Welche konkreten Maßnahmen ergreift das Jobcenter, um sicherzustellen, dass Fristen für Betroffene ohne eigenen digitalen Zugang nicht unverschuldet versäumt werden – und wer trägt die Verantwortung, wenn durch technische Zugangshürden Leistungsansprüche verloren gehen?

